| Angrenzende Brandbekämpfungsabschnitte (DASt Richtlinie 019, Abs. 6.2.4) | ||
Grenzen Brandbekämpfungsabschnitte unterschiedlicher Nutzung aneinander, dann ist das Abschottungsprinzip konsequent durchzuführen. Dementsprechend ist die im Vergleich der einzelnen Brandbekämpfungsabschnitte höhere Feuerwiderstandsklasse für die brandschutztechnische Bemessung der trennenden Bauteile maßgebend. |
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