Angrenzende Brandbekämpfungsabschnitte  (DASt Richtlinie 019, Abs. 6.2.4)
 
Grenzen Brandbekämpfungsabschnitte unterschiedlicher Nutzung aneinander, dann ist das Abschottungsprinzip konsequent durchzuführen. Dementsprechend ist die im Vergleich der einzelnen Brandbekämpfungsabschnitte höhere Feuerwiderstandsklasse für die brandschutztechnische Bemessung der trennenden Bauteile maßgebend.
 
 
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