Geschosse (DASt Richtlinie 019, Abs. 4.1)
 
Ein Geschoss umfasst alle auf gleicher Ebene liegenden Räume eines Gebäudes sowie in der Höhe zu dieser Ebene versetzten Raumteile. Galerien und Emporen innerhalb eines Raumes gelten nicht als Geschosse, wenn deren Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Fläche des Raumes beträgt.

Als Geschoss werden nicht angerechnet:

  • Räume, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen.
  • betriebstechnische Räume, wie z.B. Aufzugsunterfahrten, wenn der Anteil ständig offener Deckenöffnungen zu darüber- oder darunter liegenden Geschossen größer ist, als der Anteil der geschlossenen Flächen
  • untergeordnete Räume innerhalb eines Raumes, die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum stehen, wie z.B. Hausmeisterloge oder Empfang.
 
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