vertikale Wärmeabzugsflächen (DASt Richtlinie 019, Anhang B, Abs. B.2)
 
Folgende Flächen dürfen als Wärmeabzugsflächen angesetzt werden:
  • ständig vorhandene Flächen, die ins Freie führen
  • Öffnungen, die ins Freie führen, mit Toren, Türen und Lüftungseinrichtungen, die von außen ohne Gewalt geöffnet werden können.
  • Öffnungen mit Abschlüssen oder Einrichtungen, die sich bei Rauch- und Wärmeeinwirkung öffnen.

Öffnungen mit Verglasungen, die bei Brandeinwirkung ganz oder teilweise zerstört werden, wie:

  • Verglasung mit Einfach-Fensterglas zu 100%
  • Verglasungen mit handelsüblichen Zweischeiben-Isolierglas in Abhängigkeit der äquivalenten Branddauer.
    • bei tä < 15 min zu 35 % (70 %, wenn Werkfeuerwehr vorhanden)
    • bei tä < 30 min zu 50 % (100 %, wenn Werkfeuerwehr vorhanden)
    • ab tä = 30 min zu 100 %
  • Öffnungen, die mit Materialien abgedeckt bzw. verschlossen sind, die bei Brandeinwirkung nach der Einheits-Temperaturzeitkurve nachweislich in einer Zeitspanne von maximal 15 min zerstört werden, Bedingung tä> 15 min.

Als Wärmeabzugsfläche gilt die lichte Öffnung; vereinfacht dürfen auch 90% der Fläche angerechnet werden, die sich aus den Rohbaumaßnahmen ergibt.

Verglasungen, deren Zerstörung im Brandfall nicht zu erwarten ist oder die im Brandfall nicht geöffnet werden kann, dürfen nicht angerechnet werden.

Anmerkung:
Die angegebne
vertikale Öffnungsfläche wird in der folgenden Berechnung als Zweischeiben-Isolierglas angesetzt!

 
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