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Folgende Flächen dürfen als Wärmeabzugsflächen angesetzt
werden:
- ständig
vorhandene Flächen, die ins Freie führen
- Öffnungen, die ins Freie führen, mit Toren,
Türen und Lüftungseinrichtungen, die von außen ohne Gewalt geöffnet werden
können.
- Öffnungen mit Abschlüssen oder
Einrichtungen, die sich bei Rauch- und Wärmeeinwirkung öffnen.
Öffnungen mit Verglasungen, die bei
Brandeinwirkung ganz oder teilweise zerstört werden, wie:
- Verglasung mit Einfach-Fensterglas zu 100%
- Verglasungen mit handelsüblichen
Zweischeiben-Isolierglas in Abhängigkeit der äquivalenten Branddauer.
- bei tä < 15 min zu 35 % (70
%, wenn Werkfeuerwehr vorhanden)
- bei tä < 30 min zu 50 %
(100 %, wenn Werkfeuerwehr vorhanden)
- ab tä = 30 min zu 100 %
- Öffnungen, die mit Materialien abgedeckt
bzw. verschlossen sind, die bei Brandeinwirkung nach der
Einheits-Temperaturzeitkurve nachweislich in einer Zeitspanne von
maximal 15 min zerstört werden, Bedingung tä> 15 min.
Als Wärmeabzugsfläche gilt die lichte Öffnung;
vereinfacht dürfen auch 90% der Fläche angerechnet werden, die sich aus
den Rohbaumaßnahmen ergibt.
Verglasungen, deren Zerstörung im Brandfall nicht zu
erwarten ist oder die im Brandfall nicht geöffnet werden kann, dürfen
nicht angerechnet werden.
Anmerkung:
Die angegebne vertikale Öffnungsfläche wird in der folgenden Berechnung
als
Zweischeiben-Isolierglas
angesetzt! |
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