Werkfeuerwehr (DASt Richlinie 019 Anhang B, Abs. B.2)
 
Bei Vorhandensein einer Werkfeuerwehr darf der Wert der angenommenen zerstörten Verglasungen (mit handelsüblichen Zweischeibenisolierglas) von Öffnungen wie folgt erhöht werden.

bei tä < 15 min von 35 % auf 70 %
bei tä < 30 min von 50 % auf 100 %

 
 
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